Einen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter gibt es außer bei den Rundfunkanstalten offenbar nur bei Tageszeitungen, und hier nicht flächendeckend, weil nicht alle Verlage sich tariflich vom Verlegerverband vertreten lassen. Betriebliche Sozialleistungen sind hier nicht vorgesehen. Arbeitsrechtliche Konflikte, wie es sie früher als Festanstellungsklagen bei Rundfunkanstalten gegeben hat, sind selten geworden. Um den Eindruck einer Scheinselbständigkeit zu vermeiden, achten die Unternehmen darauf, die Arbeitszeit so zu begrenzen, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber plausibel ist; eine Begrenzung der Beschäftigungsdauer wird nicht verlangt. Eine Versicherung bei der Künstlersozialkasse ist aus Unternehmenssicht von Vorteil, weil diese von sich aus die Selbstständigkeit der Versicherten prüfen muss.
Konfliktstoff bieten die eingeräumten Nutzungsrechte für die gelieferten Beiträge und ihre Vergütung. Nach § 32 UrhG besteht auch dann ein Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn ein Tarifvertrag nicht besteht. Dazu sind für Tageszeitungen gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Verlegerverbänden und Gewerkschaften vereinbart, der Geltungsbereich ist jedoch strittig und die Durchsetzbarkeit im Einzelfall unsicher.