Über den Bereich der Online-Angebote hinaus wurden Kriterien entwickelt, die die rechtliche Bewertung von Diensten der Rundfunkanstalten auf digitalen Plattformen ermöglichen. Im Anschluss an die Auslegung des verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriffs, bei der dargelegt wurde, dass es nicht auf die Einordnung als „Darbietung“ ankommt, wurde die Relevanz von Online-Diensten für die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber untersucht. Hierbei wurden kommunikations- und wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse einbezogen und es wurde aufgezeigt, dass zum einen bestimmte Online-Dienste eine hohe Relevanz für die Meinungsbildung aufweisen und zum anderen auch im Internet bei kommerziellen Angeboten strukturelle Defizite im Hinblick auf die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zielvorgaben bestehen. Im nächsten Schritt wurde analysiert, für welche Dienste die strukturellen Besonderheiten öffentlich-rechtlichen Rundfunks relevant sind (funktionsrelevante Dienste) und welche Dienste die Rundfunkanstalten anbieten müssen, um den ihnen übertragenen Auftrag auch unter veränderten technischen und gesellschaftlichen Bedingungen erfüllen zu können (funktionsnotwendige Dienste). Bei der Frage nach den funktionsrelevanten Diensten wurde die besondere Produktionslogik öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Blick genommen. Verfahrensregeln für die Aufnahme neuer Dienste wurden ebenfalls beleuchtet und es wurde untersucht, inwieweit die Rundfunkanstalten selbst verfassungsrechtlich gebunden sind.