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​Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine

​Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine

Martin Fertmann und Leif Thorian Schmied schreiben auf dem JuWissBlog über die Sperrung dreier pro-russischer Fernsehsender in der Ukraine. Die Sender wurden ohne Gerichtsverfahren per Dekret, durch Zusammenwirken von Präsident Selenskyj und dem Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat, verboten. Auf Grundlage eines ukrainischen Sanktionsgesetzes wurde der Schritt mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit durch Verbreitung russischer Propaganda begründet. Die Autoren erläutern, wie diese Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

Zum Beitrag
 

Auszug
Formal gehören die Fernsehsender einem ukrainischen (pro-russischen) Parlamentsabgeordneten. Die tatsächliche Kontrolle über sie soll aber nach Medienberichten bei Viktor Medwetschuk liegen. Dieser ist einer der bekanntesten pro-russischen Politiker des Landes und wohl ein persönlicher Freund des russischen Präsidenten Wladimir Putin.
 
Nach deutschem Recht wäre eine solche Verquickung von Politik und Medien unter dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Staatsfernegebot bedenklich. Einfachgesetzlich sieht etwa § 53 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages vor, dass die Einnahme einer wichtigen Funktion in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (wie einer Partei) mit der Rolle als Radio- oder Fernsehveranstalter*in unvereinbar ist.
 
In der Ukraine ist diese Vermischung an der Tagesordnung: Die populärsten ukrainischen Medien haben personelle und finanzielle Verbindungen zu Politiker*innen und politischen Parteien, da sie Oligarchen gehören, die entweder selbst politisch aktiv sind oder zumindest bestimmte Politiker*innen unterstützen. Das gilt auch für den Präsidenten Selenskyj selbst, der hier die Sperrung angestoßen hat: An dessen Wahlkampagne 2019 war die Medienholding 1+1 des Milliardärs Igor Kolomoisky beteiligt. Entscheidend ist, ob sich nachweisen lässt, dass es sich um russisch finanzierte Propaganda handelt, was wohl gegen ukrainische Sanktionsgesetze verstoßen würde.

 
 
Fertmann, M.; Schmied, L. T. (2021): Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine, JuWissBlog Nr. 25/2021 v. 04.03.2021, https://www.juwiss.de/25-2021/.

​Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine

Martin Fertmann und Leif Thorian Schmied schreiben auf dem JuWissBlog über die Sperrung dreier pro-russischer Fernsehsender in der Ukraine. Die Sender wurden ohne Gerichtsverfahren per Dekret, durch Zusammenwirken von Präsident Selenskyj und dem Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrat, verboten. Auf Grundlage eines ukrainischen Sanktionsgesetzes wurde der Schritt mit einer Gefahr für die nationale Sicherheit durch Verbreitung russischer Propaganda begründet. Die Autoren erläutern, wie diese Entscheidung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

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Auszug
Formal gehören die Fernsehsender einem ukrainischen (pro-russischen) Parlamentsabgeordneten. Die tatsächliche Kontrolle über sie soll aber nach Medienberichten bei Viktor Medwetschuk liegen. Dieser ist einer der bekanntesten pro-russischen Politiker des Landes und wohl ein persönlicher Freund des russischen Präsidenten Wladimir Putin.
 
Nach deutschem Recht wäre eine solche Verquickung von Politik und Medien unter dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Staatsfernegebot bedenklich. Einfachgesetzlich sieht etwa § 53 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages vor, dass die Einnahme einer wichtigen Funktion in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (wie einer Partei) mit der Rolle als Radio- oder Fernsehveranstalter*in unvereinbar ist.
 
In der Ukraine ist diese Vermischung an der Tagesordnung: Die populärsten ukrainischen Medien haben personelle und finanzielle Verbindungen zu Politiker*innen und politischen Parteien, da sie Oligarchen gehören, die entweder selbst politisch aktiv sind oder zumindest bestimmte Politiker*innen unterstützen. Das gilt auch für den Präsidenten Selenskyj selbst, der hier die Sperrung angestoßen hat: An dessen Wahlkampagne 2019 war die Medienholding 1+1 des Milliardärs Igor Kolomoisky beteiligt. Entscheidend ist, ob sich nachweisen lässt, dass es sich um russisch finanzierte Propaganda handelt, was wohl gegen ukrainische Sanktionsgesetze verstoßen würde.

 
 
Fertmann, M.; Schmied, L. T. (2021): Zensur oder Selbstverteidigung? Zur Sperrung oppositioneller Medien in der Ukraine, JuWissBlog Nr. 25/2021 v. 04.03.2021, https://www.juwiss.de/25-2021/.

Infos zur Publikation

Autoren

Martin Fertmann

Erscheinungsjahr

2021

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